(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. | in Verlassenschaftssachen | |||||||||
a) | die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen; | |||||||||
b) | die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen; | |||||||||
c) | die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist; | |||||||||
d) | die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO; | |||||||||
2. | außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung. |
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. | richterliche Entscheidungen; | |||||||||
2. | soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG); | |||||||||
3. | Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG; | |||||||||
4. | Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes. |
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.
(1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.
(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.
(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.
(1) Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
1. | Hat im Sprengel des Bezirksgerichts nur ein Notar seinen Amtssitz, so ist dieser Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen. | |||||||||
2. | Haben im Sprengel des Bezirksgerichts mehrere Notare ihren Amtssitz, so sind sie möglichst gleichmäßig heranzuziehen. | |||||||||
3. | Hat im Sprengel des Bezirksgerichts kein Notar seinen Amtssitz, so sind Notare aus den Nachbarsprengeln heranzuziehen. Haben in den Nachbarsprengeln zwei oder mehrere Notare ihren Amtssitz, so kommen nur diejenigen in Betracht, die für die Mehrheit der Einwohner des Sprengels ohne Notar annähernd gleich günstig erreichbar sind; sie sind möglichst gleichmäßig heranzuziehen. |
(2) Wenn dies erforderlich ist, um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als Gerichtskommissär herangezogen werden.
(3) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. Eine vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.
(4) Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.
Die Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen; ferner sind sie dem Bundesministerium für Justiz in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
(1) Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er
1. | im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat; | |||||||||
2. | im Falle des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen. |
(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.
(1) Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.
(2) Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen
1. | für die Verlassenschaft oder | |||||||||
2. | für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung. |
(1) Für die Besorgung der aufgetragenen Amtshandlungen hat das Gericht dem Notar der Art und dem Umfang der Amtshandlungen entsprechende Fristen zu setzen. Diese können auf einen ohne Verzögerung gestellten Antrag wegen erheblicher Gründe, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
(2) Wird der Notar ohne Rechtfertigung säumig und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter gleichzeitiger Androhung des Widerrufes des Auftrages eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen (§ 6 Abs. 3); ist es zur beschleunigten Durchführung der Sache erforderlich, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen. Vom Widerruf des Auftrags ist die Notariatskammer zu verständigen.
(1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
(1) Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen. Soweit der Gerichtskommissär mit der Wahrheitsermittlung und der Ausforschung von Tatsachen in Verlassenschaftssachen betraut ist, stehen ihm dieselben Auskunftsrechte und Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zu. Dies gilt insbesondere für die gebührenfreie Inanspruchnahme der elektronischen Einsicht in Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz, mit Ausnahme der Register in Unterbringungssachen, der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des obersten Gerichtshofs.
(2) Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.
(3) Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.
(4) Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.
(5) Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Notar hat über seine Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein besonderes Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen
1. | die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl, | |||||||||
2. | die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, | |||||||||
3. | die Bezeichnung der aufgetragenen Amtshandlung, | |||||||||
4. | der Tag des Einlangens des Auftrages, | |||||||||
5. | der Tag der Vorlage der Erledigung an das Gericht, | |||||||||
6. | Bemerkungen. |
(2) Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär errichteten Urkunden mit dem gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.
(3) In den Fällen des § 8 hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.
(1) Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:
1. | Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühren verpflichtet wären; bei dem minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung abzusehen. | |||||||||
2. | Mehrere Zahlungspflichtige, ausgenommen die in der Z 1 genannten begünstigten Erben und Pflichtteilsberechtigten, haften gegenüber dem Gerichtskommissär zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr. | |||||||||
3. | Die Grundsätze der Z 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Ersatzpflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen. |
(2) Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre bleiben unberührt.
(1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem Notar als Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen Vorschriften.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. | das Dreizehnte Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, RGBl. Nr. 94, in der Fassung des Art. V der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle vom 23. Dezember 1931, BGBl. Nr. 6/1932, | |||||||||
2. | die Verordnung des Justizministeriums vom 7. Mai 1860, RGBl. Nr. 120, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtskommissäre und die Zahl der Notare, | |||||||||
3. | die §§ 29, 30, 37, 153 und 270 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an diesem Tag oder danach gestorben ist.
(2) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
§ 3 Gerichtskommissärsgesetz (Art. 6) ist auf nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren anzuwenden.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. | die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt, | |||||||||
2. | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt. |
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
(2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden.
(3) Auf sonstige Gerichtskommissariate ist die Neufassung dieses Bundesgesetzes dann anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, mit dem der Gerichtskommissär bestellt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)
StF: BGBl. Nr. 343/1970 (NR: GP XII RV 132 AB 192 S. 18. BR: S. 295.)
Änderung
BGBl. Nr. 550/1980 (NR: GP XV RV 334 AB 505 S. 53. BR: AB 2222 S. 403.)
BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
BGBl. Nr. 692/1993 (NR: GP XVIII RV 1133 AB 1204 S. 131. BR: 4637 AB 4628 S. 574.)
[CELEX-Nr.: 388L0357]
BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)
[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]
BGBl. I Nr. 30/1997 (NR: GP XX RV 561 AB 587 S. 64. BR: AB 5395 S. 623.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBl. I Nr. 164/2005 (NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)
[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]
BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]
BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)
BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.11.1988
2. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2006 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 164/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.