(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. | in Verlassenschaftssachen | |||||||||
a) | die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen; | |||||||||
b) | die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen; | |||||||||
c) | die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist; | |||||||||
d) | die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO; | |||||||||
2. | außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung. |
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. | richterliche Entscheidungen; | |||||||||
2. | soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG); | |||||||||
3. | Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG; | |||||||||
4. | Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes. |
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
0 Kommentare zu § 1 GKG