§ 1 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

c)

die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

d)

die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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