Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1.Ziffer einsin Verlassenschaftssachen
a)Litera adie Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b)Litera bdie anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
c)Litera cdie Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, EuErbVO zuständig ist;
d)Litera ddie Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Artikel 62, EuErbVO;
2.Ziffer 2außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2)Absatz 2Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommenVon den im Absatz eins, genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1.Ziffer einsrichterliche Entscheidungen;
2.Ziffer 2soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (Paragraph 30, AußStrG);
3.Ziffer 3Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 79, AußStrG;
4.Ziffer 4Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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