Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEin Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, der nach Paragraph 7, GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2)Absatz 2Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.Der Notar hat für Amtshandlungen nach Absatz eins, Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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