§ 2a GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.

(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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