§ 7a GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.

(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.

(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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