Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsZur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (Paragraph 2, Absatz eins,) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2)Absatz 2Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
(3)Absatz 3Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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