(1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
(2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden.
(3) Auf sonstige Gerichtskommissariate ist die Neufassung dieses Bundesgesetzes dann anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, mit dem der Gerichtskommissär bestellt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
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