Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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