§ 11 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:

1.

Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühren verpflichtet wären; bei dem minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung abzusehen.

2.

Mehrere Zahlungspflichtige, ausgenommen die in der Z 1 genannten begünstigten Erben und Pflichtteilsberechtigten, haften gegenüber dem Gerichtskommissär zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.

3.

Die Grundsätze der Z 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Ersatzpflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen.

(2) Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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