§ 15 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1.

das Dreizehnte Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, RGBl. Nr. 94, in der Fassung des Art. V der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle vom 23. Dezember 1931, BGBl. Nr. 6/1932,

2.

die Verordnung des Justizministeriums vom 7. Mai 1860, RGBl. Nr. 120, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtskommissäre und die Zahl der Notare,

3.

die §§ 29, 30, 37, 153 und 270 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

In Kraft seit 01.12.1970 bis 31.12.9999
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