Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1.Ziffer einsdas Dreizehnte Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, RGBl. Nr. 94, in der Fassung des Art. V der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle vom 23. Dezember 1931, BGBl. Nr. 6/1932,das Dreizehnte Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, RGBl. Nr. 94, in der Fassung des Art. römisch fünf der Siebenten Gerichtsentlastungsnovelle vom 23. Dezember 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1932,,
2.Ziffer 2die Verordnung des Justizministeriums vom 7. Mai 1860, RGBl. Nr. 120, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtskommissäre und die Zahl der Notare,
3.Ziffer 3die §§ 29, 30, 37, 153 und 270 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.die Paragraphen 29,, 30, 37, 153 und 270 Absatz eins, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
In Kraft seit 01.12.1970 bis 31.12.9999
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