§ 6 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er

1.

im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat;

2.

im Falle des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.

(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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