§ 14 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.

(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem Notar als Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen Vorschriften.

In Kraft seit 01.12.1970 bis 31.12.9999
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