Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Notar hat über seine Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein besonderes Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen
1.Ziffer einsdie jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl,
2.Ziffer 2die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes,
3.Ziffer 3die Bezeichnung der aufgetragenen Amtshandlung,
4.Ziffer 4der Tag des Einlangens des Auftrages,
5.Ziffer 5der Tag der Vorlage der Erledigung an das Gericht,
6.Ziffer 6Bemerkungen.
(2)Absatz 2Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär errichteten Urkunden mit dem gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.
(3)Absatz 3In den Fällen des § 8 hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.In den Fällen des Paragraph 8, hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.
In Kraft seit 01.12.1970 bis 31.12.9999
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