§ 4 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

1.

Hat im Sprengel des Bezirksgerichts nur ein Notar seinen Amtssitz, so ist dieser Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen.

2.

Haben im Sprengel des Bezirksgerichts mehrere Notare ihren Amtssitz, so sind sie möglichst gleichmäßig heranzuziehen.

3.

Hat im Sprengel des Bezirksgerichts kein Notar seinen Amtssitz, so sind Notare aus den Nachbarsprengeln heranzuziehen. Haben in den Nachbarsprengeln zwei oder mehrere Notare ihren Amtssitz, so kommen nur diejenigen in Betracht, die für die Mehrheit der Einwohner des Sprengels ohne Notar annähernd gleich günstig erreichbar sind; sie sind möglichst gleichmäßig heranzuziehen.

(2) Wenn dies erforderlich ist, um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als Gerichtskommissär herangezogen werden.

(3) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. Eine vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.

(4) Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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