Art. 11 § 12 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 3 Gerichtskommissärsgesetz (Art. 6) ist auf nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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