§ 3 Gerichtskommissärsgesetz (Art. 6) ist auf nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren anzuwenden. Paragraph 3, Gerichtskommissärsgesetz (Artikel 6,) ist auf nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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