Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEin Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, der nach Paragraph 35, FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2)Absatz 2Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.Der Notar hat für Amtshandlungen nach Absatz eins, Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2b GKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2b GKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2b GKG