§ 3 GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.

(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.

(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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