§ 13 GKaG Gehalt und Entlohnung

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in AnstaltsapothekenKrankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.01.2016

Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in AnstaltsapothekenKrankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

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