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(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
1. | zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden: | |||||||||
a) | die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 | |||||||||
b) | die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in | |||||||||
2. | die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind. |
(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
1. | zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden: | |||||||||
a) | die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 | |||||||||
b) | die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in | |||||||||
2. | die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind. |