§ 39 GHV 2007 Einstallung

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn

1.

zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:

a)

die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b durchzuführen;

b)

die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in der 14. bis 18. Wochedie Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;

2.

die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.10.2012

(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn

1.

zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:

a)

die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b durchzuführen;

b)

die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in der 14. bis 18. Wochedie Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;

2.

die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

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