Gesamte Rechtsvorschrift GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

Art. 1 § 6b GGG (weggefallen)


Art. 1 § 6b GGG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 § 5 GGG (weggefallen)


Art. 1 § 5 GGG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Art. 1 GGG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Art. 1 § 1 GGG


(1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Art. 1 § 2 GGG


Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1.

hinsichtlich der Pauschalgebühren

a)

für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b)

für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c)

für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)

e)

für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

f)

für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz:

aa)

für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in § 22 angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;

bb)

für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (§ 12 URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;

g)

für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

h)

für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

i)

für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;

j)

für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;

k)

für die in der Tarifpost 13a lit. a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a lit. b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht;

2.

bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

3.

bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung

a)

über Ansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;

b)

in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;

4.

hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;

5.

hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;

6.

hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;

7.

hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 1 bis 3, 8 bis 11, 13 bis 15, Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 und in Tarifpost 15 lit. g angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

7a.

hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;

(Anm.: Z 7b aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. I Nr. 61/2022)

7c.

hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Z 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;

8.

bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen und Apostillen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;

8a.

bei elektronischen Abfragen mit der Vornahme der Abfrage;

9.

bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.

Art. 1 § 3 GGG


(1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren

1.

in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),

2.

in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),

3.

in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),

4.

in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),

5.

in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und

6.

in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)

ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen

1.

zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),

2.

Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),

3.

Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),

4.

Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und

5.

im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)

sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

II. Art der Gebührenentrichtung

Art. 1 § 4 GGG


  1. (1)Absatz einsDie Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

  5. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Abs. 2) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Abs. 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Absatz 2,) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Absatz 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
  6. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden.

Art. 1 § 6 GGG


(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

III. Gebührenermittlung

Art. 1 § 6a GGG (weggefallen)


Art. 1 § 6a GGG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

IV. Zahlungspflicht

Art. 1 § 7 GGG


  1. (1)Absatz einsZahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
    1. 1.Ziffer einsbei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z römisch II) entsprechend der Kostentragungsregel des Paragraph 77, Absatz eins, ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;
    2. 1a.Ziffer eins abei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 6 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 Litera d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;
    3. 2.Ziffer 2bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
    (Anm.: Z 2a und 2b aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 186/2022)Anmerkung, Ziffer 2 a und 2b aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
    2. 3a.Ziffer 3 abei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person, ansonsten die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;
    3. 4.Ziffer 4bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
    4. 5.Ziffer 5bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Z 6) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 6,) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;
    5. 6.Ziffer 6bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Z 12) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 12,) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.
  2. (2)Absatz 2Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

V. Gebührenfreiheit-Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Art. 1 § 8 GGG


(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.

Art. 1 § 9 GGG


(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit. h) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit. i) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Art. 1 § 10 GGG


(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1.

der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;

2.

die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;

3.

die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;

4.

die Justizbetreuungsagentur;

5.

die Europäische Staatsanwaltschaft.

Art. 1 § 11 GGG


Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Art. 1 § 12 GGG


(1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Art. 1 § 13 GGG


(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

Art. 1 § 25c GGG


  1. (1)Absatz einsDie Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in § 25b Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkten entweder Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
    1. 1.Ziffer einsdas Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 aufgegeben wurde oderdas Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgegeben wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 wegfällt.das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegfällt.
  2. (2)Absatz 2Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (§ 26 Abs. 2).Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (Paragraph 26, Absatz 2,).

I. Bewertung des Streitgegenstandes

Art. 1 § 25b GGG


  1. (1)Absatz einsDas dringende Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:Das dringende Wohnbedürfnis (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (§ 25a Abs. 2 Z 3 oder Z 4) befindet; unddurch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4,) befindet; und
    2. 2.Ziffer 2durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Nachweise nach Abs. 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 lit. b Z 3 beziehungsweise Z 6 nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Abs. 1 entsprechender Nachweis eingelangt ist.Die Nachweise nach Absatz eins, sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 3, beziehungsweise Ziffer 6, nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Absatz eins, entsprechender Nachweis eingelangt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 nicht vorliegt.Die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht vorliegt.
a) Im Zivilprozeß

Art. 1 § 25a GGG


  1. (1)Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung.
  2. (2)Absatz 2Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
    1. 1.Ziffer einsder Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins,, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
    4. 4.Ziffer 4im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4,, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Ziffer 3,) aufgenommen;
    5. 5.Ziffer 5die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist,
    2. 2.Ziffer 2die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 4, WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Absatz 2, erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.

Art. 1 § 14 GGG


Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Art. 1 § 15 GGG


  1. (1)Absatz einsAls Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
  3. (3)Absatz 3Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
  4. (3a)Absatz 3 aIst ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
  5. (4)Absatz 4Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.
  6. (5)Absatz 5Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
  7. (6)Absatz 6Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (Paragraph 611, ZPO, Artikel römisch XXIII und römisch XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (Paragraph 611, Absatz eins, zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (Paragraph 612, ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (Paragraph 612, ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

Art. 1 § 16 GGG


(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1.

750 Euro bei

a)

Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;

b)

gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;

c)

Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

d)

Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);

e)

Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;

2.

2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

1.

bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

2.

bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,

3.

bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

Art. 1 § 17 GGG


Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a)

bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;

b)

bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.

Art. 1 § 18 GGG


  1. (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
  2. (2)Absatz 2Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
    1. 1.Ziffer einsWird der Streitwert gemäß § 7 oder § 7a RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
    2. 2.Ziffer 2Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Übersteigt die so ermittelte Ergänzungsgebühr im Fall eines Vergleichs den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so ist die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Erwähnung oder Bekräftigung einer bereits bestehenden Verpflichtung, die entweder nicht zahlenmäßig festgelegt ist oder für die bereits ein Exekutionstitel besteht, in einem Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, wenn aus dem Vergleichstext hervorgeht, dass diese Verpflichtung mit dem Vergleich nicht neu entstehen soll.
    (Anm.: Z 2a aufgehoben durch Art. 6 Z 14, BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
    2. 4.Ziffer 4Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
b) Im Exekutionsverfahren

Art. 1 § 15a GGG


  1. (1)Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 624 Abs. 2 ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß § 7a Abs. 1 erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß § 14 und § 15 Abs. 3a vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (§ 624 Abs. 1 ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß § 628 ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist § 18 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz 3 a, vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (Paragraph 624, Absatz eins, ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß Paragraph 628, ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Abs. 1 entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Absatz eins, entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.

Art. 1 § 19 GGG


(1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

Ia. Streitgenossenzuschlag

Art. 1 § 19a GGG


  1. (1)Absatz einsDie in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO.Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO.

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

Art. 1 § 20 GGG


In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

b) Im Exekutionsverfahren

Art. 1 § 21 GGG


(1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.

(2a) Der Beschluss nach Abs. 2 ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 9,40 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und

Art. 1 § 22 GGG


(1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.

(2) In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(3) Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jenen Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(4) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Ist der Beschluss nach Abs. 1 irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen Verfahren

Art. 1 § 23 GGG


Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.

III. Verlassenschaftsabhandlung

Art. 1 § 24 GGG


(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:

a)

die Erben,

b)

die Antragsteller,

c)

der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);

die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

IV. Grundbuchsachen

Art. 1 § 25 GGG


(1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

a)

derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,

b)

derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und

c)

bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.

(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(4) Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 befreit, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerb unentgeltlich ist. Ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu beurteilen.

(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 4 tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen nach §§ 34 bis 44 Abs. 1, 45, 46 und 47 BAO von den Abgabenbehörden nachweislich anerkannt worden sind. Auf Verlangen der Vorschreibungsbehörde haben die die Befreiung in Anspruch nehmenden Parteien die Voraussetzungen zu bescheinigen.

(6) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

Art. 1 § 26 GGG


(1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1.

bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2.

bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3.

bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,

4.

bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Art. 1 § 26a GGG


(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1.

bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2.

bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Art. 1 § 26b GGG


  1. (1)Absatz einsFür die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
    2. 2.Ziffer 2die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
    3. 3.Ziffer 3bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV durchführen;
    2. 2.Ziffer 2bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen

Art. 1 § 27 GGG


Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Art. 1 § 28 GGG


  1. 1.Ziffer einsbei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
  2. 2.Ziffer 2bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
  3. 3.Ziffer 3bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
  4. 4.Ziffer 4im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, GesAusG der Hauptgesellschafter;
  5. 5.Ziffer 5bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
  6. 6.Ziffer 6bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;bei den in Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
  7. 7.Ziffer 7bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)
  1. 9.Ziffer 9bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  2. 10.Ziffer 10bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach Paragraph 106 b, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  3. 11.Ziffer 11in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

Art. 1 § 29 GGG


Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.

VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

Art. 1 § 29a GGG


Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Art. 1 § 30 GGG


(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

(Anm.: Abs. 3, 3a und Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

Art. 1 § 31 GGG


(1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Eurozu erheben.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.

(4) Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

(5) In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b ist jedoch kein Mehrbetrag nach Abs. 1 zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.

Art. 1 § 31a GGG


(1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

F. EINBRINGUNG

Art. 3 GGG


Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

Art. 4 GGG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.

Art. 4 § 2 GGG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 5 GGG


1.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)

Art. 5 § 1 GGG


Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 7 GGG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.

Art. 8 GGG


(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.

(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(6) § 31a GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.

(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

Art. 10 GGG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

Art. 10 § 2 GGG


Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 lit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 lit. a (§ 40 Abs. 2 ASGG), 18 (hinsichtlich des § 44 Abs. 2 ASGG), 26 (§ 72 ASGG) und 28 lit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG), III Z 3 (§ 35 EO) und 4 (§ 36 EO), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;

(Anm.: Z 2 bis Z 21 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 12 GGG


(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(12) Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (§ 2 Z 4 GGG) und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten war. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.

(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Art. 13 GGG


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 und Z 3 betrifft andere Rechtsvorschrift)

4.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5.

Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;

Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

(Anm.: Z 6 und Z 7 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 17 GGG


1.

Die Z 4, 5 und 11 des Art. XVII treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im übrigen tritt Art. XVII mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 ist § 10 GGG, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

Art. 17 § 6 GGG


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 18 § 1 GGG


Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4 GGG


Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 18 § 8 GGG


(Anm.: Art. XVIII) Tarifpost 14 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind.

Art. 23 GGG


(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

(Anm.: Abs. 15 und Abs. 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 31 GGG


Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32 GGG


(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: Z 3 bis Z 8 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9.

Die Art. VII Z 4 bis 9 und 27 (§§ 63, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und XXV (§ 31 GGG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

(Anm.: Z 10 bis Z 18 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19.

Der Art. XXV Z 2 (Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.

20.

Der Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.

Art. 33 GGG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt - soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:

1.

hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31;

Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001;

2.

hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;

3.

hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.

(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

Art. 41 GGG


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 4: betreffen andere Gesetzesänderungen)

5.

Die Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) und 6 (§§ 227 und 232 AußStrG), X Z 20 bis 24 (§§ 488, 500, 500a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (§§ 505 bis 508a ZPO), 31 lit. a und c (§ 510 ZPO), 33 (§ 519 ZPO) und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis 528 ZPO), XI Z 2 (§ 83 EO) und 3 (§ 239 EO), XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4 (§ 25 GGG) sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

(Anm.: betrifft andere Gesetzesänderungen)

7.

Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden

a)

nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO), XXII Z 4 (§ 9 AHG), XXX Z 2 (§ 8 StEG) sowie XXXVI Z 5 (§ 31 GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);

b)

in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. a (§ 448 ZPO);

c)

nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2 (§ 23 RATG) und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur TP 1 GGG);

d)

in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. b (§ 448 ZPO);

e)

nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. c (§ 448 ZPO).

(Anm.: Z 8 bis Z 19: betreffen andere Gesetzesänderungen)

Gerichtsgebührengesetz (GGG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG)
StF: BGBl. Nr. 501/1984 (NR: GP XVI RV 366 AB 454 S. 66. BR: 2897 AB 2900 S. 454.)

Änderung

BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 176/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 292/1987 (NR: GP XVII IA 56/A AB 164 S. 22. BR: AB 3270 S. 488.)

BGBl. Nr. 646/1987 (NR: GP XVII RV 304 AB 447 S. 45. BR: AB 3414 S. 495.)

BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 654/1989 idF BGBl. Nr. 76/1990 (DFB) (NR: GP XVII IA 301/A AB 1160 S. 125. BR: AB 3778 S. 523.)

BGBl. Nr. 257/1990 (NR: GP XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 20/1991 (NR: GP XVIII IA 8/A AB 24 S. 5. BR: AB 4005 S. 535.)

BGBl. Nr. 694/1991 (NR: GP XVIII RV 298 AB 350 S. 53. BR: AB 4192 S. 548.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

BGBl. Nr. 153/1994 (NR: GP XVIII RV 1384 AB 1475 S. 153. BR: 4747 AB 4757 S. 580.)

BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 682/1994 (NR: GP XVIII RV 1625 AB 1829 S. 172. BR: AB 4865 S. 589.)

BGBl. Nr. 912/1994 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 25/1995 (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)

BGBl. Nr. 521/1995 (NR: GP XIX RV 152 AB 316 S. 46. BR: AB 5055 S. 603.)

BGBl. Nr. 600/1995 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 127/1997 (NR: GP XX RV 840 AB 872 S. 88. BR: AB 5551 S. 631.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 41/2001 (NR: GP XXI RV 447 AB 524 S. 62. BR: AB 6350 S. 676.)

BGBl. II Nr. 213/2001 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 115/2003 (NR: GP XXII RV 234 AB 274 S. 38. BR: AB 6899 S. 703.)

BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

BGBl. I Nr. 8/2006 (NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. II Nr. 252/2006 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 72/2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.)

[CELEX-Nr.: 32005L0056]

BGBl. I Nr. 37/2008 (NR: GP XXIII RV 295 AB 337 S. 41. BR: AB 7853 S. 751.)

BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. II Nr. 188/2009 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

BGBl. I Nr. 137/2009 (NR: GP XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0109]

BGBl. II Nr. 242/2011 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 95/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 142/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 64/2012 (NR: GP XXIV RV 1465 AB 1832 S. 163. BR: 8747 AB 8749 S. 810.)

BGBl. I Nr. 88/2012 (VfGH)

BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

BGBl. I Nr. 118/2013 (NR: GP XXIV RV 2322 AB 2373 S. 206. BR: AB 9017 S. 822.)

BGBl. I Nr. 158/2013 (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112 S. 823.)

BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

BGBl. II Nr. 280/2013 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 69/2014 (NR: GP XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.)

BGBl. I Nr. 96/2014 (VfGH)

BGBl. I Nr. 19/2015 (NR: GP XXV RV 366 AB 399 S. 55. BR: AB 9306 S. 837.)

BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 160/2015 (NR: GP XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

BGBl. I Nr. 100/2016 (NR: GP XXV RV 1294 AB 1306 S. 150. BR: AB 9655 S. 860.)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

BGBl. I Nr. 60/2017 (NR: GP XXV RV 1517 AB 1530 S. 173. BR: AB 9766 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32012L0017]

BGBl. II Nr. 152/2017 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 109/2017 (VfGH)

BGBl. I Nr. 122/2017 (NR: GP XXV RV 1588 AB 1741 S. 188. BR: AB 9876 S. 871.)

BGBl. I Nr. 130/2017 (NR: GP XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: AB 9878 S. 871.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988
ÜR: Art. 33, BGBl. I Nr. 26/2000
Artikel II bis V wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet.

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