Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig. Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.
0 Kommentare zu Art. 1 § 23 GGG