Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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