Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 Litera d und e oder nach Tarifpost 10 römisch III und römisch IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Ziffer 17, sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 Litera a,
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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