Art. 1 § 11 GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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