Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
1.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 5 GGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 GGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 5 GGG