Art. 1 § 15a GGG Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024
  1. (1)Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 624 Abs. 2 ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß § 7a Abs. 1 erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß § 14 und § 15 Abs. 3a vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (§ 624 Abs. 1 ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß § 628 ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist § 18 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz 3 a, vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (Paragraph 624, Absatz eins, ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß Paragraph 628, ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Abs. 1 entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Absatz eins, entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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