Art. 1 § 17 GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a)

bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;

b)

bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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