Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
a) | bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro; | |||||||||
b) | bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro. |
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