Art. 1 § 26b GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
    2. 2.Ziffer 2die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
    3. 3.Ziffer 3bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV sind zahlungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV durchführen;
    2. 2.Ziffer 2bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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