Art. 32 GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: Z 3 bis Z 8 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9.

Die Art. VII Z 4 bis 9 und 27 (§§ 63, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und XXV (§ 31 GGG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

(Anm.: Z 10 bis Z 18 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19.

Der Art. XXV Z 2 (Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.

20.

Der Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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