Art. 18 § 8 GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Art. XVIII) Tarifpost 14 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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