Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2)Absatz 2Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
a)Litera adie Erben,
b)Litera bdie Antragsteller,
c)Litera cder Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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