(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
a) | die Erben, | |||||||||
b) | die Antragsteller, | |||||||||
c) | der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB); | |||||||||
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat. |
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