Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.
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