§ 19 GGBV Lehrmittel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Fachbroschüren,
  4. 4.Ziffer 4Wand- und Bildtafeln,
  5. 53.Ziffer 53Begleitpapiere,
  6. 64.Ziffer 64Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  7. 75.Ziffer 75audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
§ 19.Paragraph 19,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Fachbroschüren,
  4. 4.Ziffer 4Wand- und Bildtafeln,
  5. 53.Ziffer 53Begleitpapiere,
  6. 64.Ziffer 64Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  7. 75.Ziffer 75audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

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