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§ 19. In denDie Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben dieinsbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisenderen ausreichende Verfügbarkeit, daß diese geeignet, aktuellEignung und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sindAktualität zu enthalten:
1. | Vorschriftenmaterial, | |||||||||
2. | schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren, | |||||||||
3. |
| |||||||||
| Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und | |||||||||
| audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme. |
§ 19. In denDie Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben dieinsbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisenderen ausreichende Verfügbarkeit, daß diese geeignet, aktuellEignung und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sindAktualität zu enthalten:
1. | Vorschriftenmaterial, | |||||||||
2. | schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren, | |||||||||
3. |
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| Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und | |||||||||
| audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme. |