Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Gemeindeorgane im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt, AusgabenMittelverwendungen nach dem Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die AusgabenMittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der AusgabenansätzeAnsätze nicht übersteigen dürfen, und einen Kassenkredit auf die Dauer von höchstens neun Monaten aufzunehmen. Der Kassenkredit darf 20 % der Finanzkraft nicht übersteigen.
(2) Wurde der Voranschlag während des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 73 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019
(1) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Gemeindeorgane im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt, AusgabenMittelverwendungen nach dem Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die AusgabenMittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der AusgabenansätzeAnsätze nicht übersteigen dürfen, und einen Kassenkredit auf die Dauer von höchstens neun Monaten aufzunehmen. Der Kassenkredit darf 20 % der Finanzkraft nicht übersteigen.
(2) Wurde der Voranschlag während des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 73 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019