§ 9 GeoLT 2005 Urlaube

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, für längere ZeitUrlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede der Landtag.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 25.10.2005 bis 18.08.2016

(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, für längere ZeitUrlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede der Landtag.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

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