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(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, für längere ZeitUrlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede der Landtag.
(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, für längere ZeitUrlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede der Landtag.
(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016