§ 8 GeoLT 2005 Pflichten der Abgeordneten

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2012 bis 31.12.9999

(1) AbgeordneteDie Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in diedenen sie gewählt sindals Mitglied angehören, teilzunehmen.

(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 08.02.2012

In Kraft vom 20.10.2010 bis 08.02.2012

(1) AbgeordneteDie Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in diedenen sie gewählt sindals Mitglied angehören, teilzunehmen.

(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

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