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(1) AbgeordneteDie Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in diedenen sie gewählt sindals Mitglied angehören, teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
(1) AbgeordneteDie Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in diedenen sie gewählt sindals Mitglied angehören, teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012