Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben; | |||||||||
2. | bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt; | |||||||||
3. | zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen; | |||||||||
4. | veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen; | |||||||||
5. | übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten; | |||||||||
6. | unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren; | |||||||||
7. | melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021
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