Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.
(2) Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.
In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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