(1) Eine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß § 36 hat nicht zu erfolgen. Die Beratung der Minderheitsberichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden.
(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3) Ein Antrag auf Dringlicherklärung eines Gesetzes (Art. 72 Abs. 3 L-VG) kann bereits im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Antrag gilt damit auch im Landtag als gestellt.
(4) Die Direktion des Landtages hat den Bericht samt einem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (§ 27) zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
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