§ 43 GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß § 36 hat nicht zu erfolgen. Die Beratung der Minderheitsberichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden.

(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

(3) Ein Antrag auf Dringlicherklärung eines Gesetzes (Art. 72 Abs. 3 L-VG) kann bereits im Ausschuss eingebracht werden. Dieser Antrag gilt damit auch im Landtag als gestellt.

(4) Die Direktion des Landtages hat den Bericht samt einem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (§ 27) zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 GeoLT 2005
§ 44 GeoLT 2005