§ 12 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages und ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses kann die Anwesenheit von ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 16.06.2015 bis 25.05.2021

(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages und ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses kann die Anwesenheit von ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 60/2021

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