Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfskräfte ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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