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(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Sonderwahlbehörde hat sich sodann zu dem im Verzeichnis gemäß § 30d Abs. 7 dargestellten Aufenthaltsorten zu begeben. Durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) ist vorzusorgen, daß der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Raum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Im übrigen sind die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
(6) Anlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder sonst in ihrer Freiheit beschränkte Personen können auch andere Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (§ 17) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der Sonderwahlbehörde die Stimme abgeben. Diese Personen sind am Schluss des besonderen Verzeichnisses gemäß § 30d Abs. 7 unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021.) |
(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Sonderwahlbehörde hat sich sodann zu dem im Verzeichnis gemäß § 30d Abs. 7 dargestellten Aufenthaltsorten zu begeben. Durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) ist vorzusorgen, daß der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Raum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Im übrigen sind die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
(6) Anlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder sonst in ihrer Freiheit beschränkte Personen können auch andere Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (§ 17) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der Sonderwahlbehörde die Stimme abgeben. Diese Personen sind am Schluss des besonderen Verzeichnisses gemäß § 30d Abs. 7 unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021.) |