§ 52 GemWO 1992 Beginn der Wahlhandlung

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, daßdass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten HilfsorganeHilfskräfte ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.(Anm.: Abs. 4 bis 6 entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021.)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,.)

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, daßdass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten HilfsorganeHilfskräfte ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.(Anm.: Abs. 4 bis 6 entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021.)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,.)

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