(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (z. B. Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postschein udgl.) in Betracht.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Wählers, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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