Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2)Absatz 2Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 GemWO 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 GemWO 1992