§ 57 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Zur Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind von der Bezirkswahlbehörde anfertigen zu lassen.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der Parteien, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 und 4a ersichtlichen Angaben zu enthalten.

Die Reihung der wahlwerbenden Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Parteien in der Kundmachung nach § 44.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichen oder ähnlichen Vor- und Familiennamen notwendig ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch die Aufnahme weiterer Angaben in den amtlichen Stimmzettel, wie etwa die Adresse der Wahlwerber, beschließen. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung in der Kundmachung nach § 44.

(4) Wird gemäß § 44 nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis, im Übrigen die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates hat zumindest dem Format DIN A4, das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen oder hat nach Notwendigkeit jeweils ein Vielfaches davon zu betragen. Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien nach Abs. 2 und die Angaben nach Abs. 3 die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates von links nach rechts in der im § 44 für die Wahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.

(6) Die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinden den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 20 v. H., zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 und der Musterstimmzettel (§ 58) sind vom Land zu tragen.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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