Bei Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte, zu beachten. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt das besondere Verzeichnis gemäß § 30b Abs. 7. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 30a Abs. 2 von anderen anwesenden Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (§ 17) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, erfolgt, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß § 30b Abs. 7 unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die §§ 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
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