(1) Jedem Wahlberechtigten ist je ein Musterstimmzettel (Abs. 2) für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dieser spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigen einlangt. Auf die Ausfolgung eines Musterstimmzettels besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Musterstimmzettel haben hinsichtlich der Größe und der darauf befindlichen Angaben den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entsprechen. In der Farbe des Papiers haben sie sich jedoch deutlich von diesen zu unterscheiden. Überdies müssen sie den Aufdruck “Muster” und “Ungültiger Stimmzettel” aufweisen.
(3) Die Musterstimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden den Gemeinden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
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