§ 43 GemWO 1992 Entscheidung über die Wahlvorschläge

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1997 bis 31.12.9999

(1) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

1.

nicht rechtzeitig eingereicht wurden (§ 31 Abs. 2);

2.

nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 festgesetzten Frist nicht von der vorgeschriebenen Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sind.

(2) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

1.

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 77 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz;

2.

der Wahlwerber nicht nach § 19 wählbar ist oder er nicht der an erster Stelle gereihte Wahlwerber seiner Parteiliste ist (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz);

3.

die wahlwerbende Partei einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist;

4.

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 38 Abs. 3 Z 2 nicht enthält;

5.

die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 fehlt;

6.

im Falle des § 39 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.;

7.

im Falle einer Neuwahl der Wahlwerber nicht Mitglied des Gemeinderates ist.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

1.

in der Parteiliste nicht wählbare Personen enthalten sind;

2.

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind;

3.

darin Wahlwerber über die zulässige Zahl (§ 31 Abs. 4 Z 2) hinaus enthalten sind;

4.

von Wahlwerbern die erforderliche Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 oder die Erklärungen gemäß § 31 Abs. 5 nicht vorliegen.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 34 entsprechen.

(6) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 08.06.1997

In Kraft vom 01.01.1996 bis 08.06.1997

(1) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

1.

nicht rechtzeitig eingereicht wurden (§ 31 Abs. 2);

2.

nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 festgesetzten Frist nicht von der vorgeschriebenen Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sind.

(2) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

1.

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 77 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz;

2.

der Wahlwerber nicht nach § 19 wählbar ist oder er nicht der an erster Stelle gereihte Wahlwerber seiner Parteiliste ist (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz);

3.

die wahlwerbende Partei einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist;

4.

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 38 Abs. 3 Z 2 nicht enthält;

5.

die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 fehlt;

6.

im Falle des § 39 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.;

7.

im Falle einer Neuwahl der Wahlwerber nicht Mitglied des Gemeinderates ist.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

1.

in der Parteiliste nicht wählbare Personen enthalten sind;

2.

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind;

3.

darin Wahlwerber über die zulässige Zahl (§ 31 Abs. 4 Z 2) hinaus enthalten sind;

4.

von Wahlwerbern die erforderliche Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 oder die Erklärungen gemäß § 31 Abs. 5 nicht vorliegen.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 34 entsprechen.

(6) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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