§ 12 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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