(1) Die Gemeinden führen im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde), den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes.
(2) Die Anführung des politischen Bezirkes kann bei Gemeinden am Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde unterbleiben.
(3) Die Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, führen außerdem noch dieses Wappen im Gemeindesiegel.
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