§ 5b GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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