§ 12 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen StaatsbürgerPersonen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.10.1995 bis 30.06.1997

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen StaatsbürgerPersonen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997

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