(1) Für die gemäß §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§ 15 Abs. 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter.
(2) Zu den unaufschiebbaren Geschäften des nach Abs. 1 eingesetzten Regierungskommissärs zählt auch die Erlassung von Verordnungen, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden; demnach ist der Regierungskommissär ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 oder 10 Abs. 2 nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde – allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich – gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren hat der Verordnungsgeber der gemäß den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinde unter Bedachtnahme auf § 71a und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder so durchzuführen, dass diese tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. Von einer außergewöhnlichen Erhöhung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die einzelne Gebühr um mehr als 20 % von der bisherigen Vorschreibung nach oben hin abweicht. In solchen Fällen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderliche Anpassung auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gebietsänderung wirksam wird.
(4) Gebietsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Fortführung der Tätigkeit der betroffenen Gemeinden. Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 3, dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile. Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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